AGB der HSH Papier GmbH & Co. KG

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

1.2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Angebote und Abschluss

2.1. Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warerechnung.

2.2. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

2.3. Unvermeidbare Abweichungen unserer Waren in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche müssen wir uns, sofern keine Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) Vorliegt, im Rahmen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) des Verbands Deutscher Papierfabriken e.V. und der Branchenüblichkeit vorbehalten.

2.4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug Hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem Kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach
dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.5. Bei Sonder bzw. Restposten besteht keine Reklamationsmöglichkeit.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1. Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.

3.2. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.3. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen,
ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.4. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.5. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und /oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrenübergang

4.1. Versandweg und -mittel sind , soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen, bei Streckengeschäften der Wahl unseres Vorlieferanten. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

4.2. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeigen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

4.3. Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Bei Abrufaufträgen, die nicht innerhalb der vereinbarten oder einer von uns festgesetzten angemessenen Frist abgerufen werden, steht es uns frei, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zur Nacherfüllung von dem Vertrag unter Berechnung des Schadensersatzes für entgangenen Gewinn zurückzutreten oder die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Nach Ablauf der Abruffrist lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5. Preise und Zahlung

5.1. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in
Zahlungsverzug. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, kein Rücktritt vom Vertrag.

5.3. In den Fall des Abs. 5.2. können wir die Einzugsermächtigung (Abs.6.8) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.2. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.4. Verzugszinsen werden mit 10 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

5.5. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

5.6. Erfolgt die Lieferung erst 3 Monate nach Vertragsabschluss, so ist eine angemessene Preiserhöhung durch die Verkäuferin zulässig, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsablauf eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst aller Nebenforderungen vor.

6.2. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach Mahnung und entsprechender Androhung zur Rücknahme der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (Vorbehaltsware) berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Sobald wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Kaufvertrag zurücktreten, sind wir jederzeit auch ohne Androhung zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt. Nach einem Rücktritt und nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

6.4. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

6.5. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern und zu verarbeiten. Die Weiterveräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Käufer die Ware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen 6.7 bis 6.11. auf uns übergehen. Die Weiterveräußerung- und Weiterverarbeitungsermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt.

6.6. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne er Regelungen dieser Absätze 6.1. bis 6.13.

6.7. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 6.6. haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.8. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich
Forderungen aus dieser oder früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir ebenfalls zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt.

6.9. Die von uns erteilten Einzugsermächtigung berechtigt den Käufer grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Käufer die Abtretung im Wege des echten Factoring unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:

  • Unverzügliche Bekanntgabe der Factoring-Bank an uns.
  • Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhaltenen Konten des Käufers.
  • Der Factoring-Erlös übersteigt den Wert unserer gesicherten Forderung.

Abweichend von Absatz 5.1. wird unsere Forderung mit der Gutschrift des Factoring Erlöses sofort fällig.

6.10. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen, insbesondere über Pfändungen, sofort zu unterrichten. Zudem hat er Käufer die Dritten unverzüglich auf unser Sicherungseigentum bzw. die Sicherungsabtretung hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die durch die Abwehr des Zugriffs entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.

6.11. Die unter Abs. 6.5. bis Abs. 6.9. erteilten Weiterverarbeitungs- ´Weiterveräußerungs`- und Einzugsermächtigungen erlöschen ohne weiteres, wenn gegen den Käufer Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

6.12. Der Käufer ist verpflichtet, uns regelmäßig, spätestens auf Aufforderung, eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen, die die Namen seiner Abnehmer die Rechnungsnummern, die Fälligkeiten und den jeweiligen Rechnungsbetrag enthalten muss, zu übersenden. Wird die dem Käufer erteilte Einzugsermächtigung widerrufen (Abs. 6.8.) oder erlischt sie (6.11.) , so hat uns der Käufer unverzüglich eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Liste der an uns abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Zudem ist er auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort über die Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir dies nicht selbst tun und uns alle zur Einziehung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer/Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und /oder erkannte Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt.

7.2. Mengen, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt.

7.3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis ein Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

7.4. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

7.5. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.6. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§478, 479 BGB bleiben unberührt.

7.7. für Schadensersatzansprüche gilt Abs. 8 (Allg. Haftungsbegrenzung)

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, inklusive Folge- und Sekundärkosten (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

8.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in unserem Haus gespeichert haben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

10.3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht. Gleiches gilt für den Fall von Lücken im Vertrag. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

 

HSH Papier GmbH & Co. KG
Lüttwetter 7a
21039 Hamburg